SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der in der Betreibung Nr. xx vom 22. März 2024 auf Fr. 28’500.00 be- triebene Schuldner erhob Rechtsvorschlag (Vi-act. 1/3). Zudem ersuchte er am 9. Juli 2024 gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG um Nichtbekanntgabe der Betreibung (Vi-act. 3/1). Dem Gesuch gab der Beschwerdegegner mit Ver- fügung vom 25. November 2024 nicht statt (Vi-act. 1/2). Gegen diese Verfü- gung erhob der Schuldner Beschwerde und beantragte die Gutheissung sei- nes Gesuchs. Die Vizepräsidentin wies als untere Aufsichtsbehörde die Be- schwerde am 17. Januar 2024 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Schuldner, diese Verfügung aufzuheben und wiederum das Gesuch gutzu- heissen. Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerde sei in allen Teilen abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten (KG-act. 7).
E. 2 Die bestrittene Zuständigkeit der Vizepräsidentin bzw. deren Stellvertre- tungsrecht für den Gerichtspräsidenten ergibt sich aus § 41 Abs. 2 JG.
E. 3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubi- ger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Die Vizepräsidentin legt rechtlich unbestritten dar, dass sich der Schuldner nicht auf diese Be- stimmung abstützen kann, wenn die Schuld nach der Zustellung des Zah- lungsbefehls bezahlt wird (s. angef. Verfügung E. 2.3). Weiter stellte sie fest, dass nach Zustellung des Zahlungsbefehls eine Teilzahlung von Fr. 3’860.00
Kantonsgericht Schwyz 3 erfolgt sei (ebd. E. 2.4). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der inzwischen konkursiten Gesellschaft diese Teilzahlung ausgelöst habe, befand sie, es würden nicht genügend Indizien dafür bestehen, dass die Betreibung gegen den Beschwerdeführer ungerechtfertigt sein könnte (ebd. E. 2.5 f.). Indes ist unbestritten, dass es sich dabei um die Zahlung eines Teils der Schuld der Gesellschaft (vgl. Vi-act. 1/6) und nicht um eine solche des Beschwerdefüh- rers handelte (vgl. auch KG-act. 1/18a ff.). Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die gegen ihn in Betreibung gesetzte Forderung aner- kannt haben soll (dazu BGE 147 III 486 E. 3.4). Daher kann er sich auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, zumindest solange als ihm kein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten vorzuhalten ist, was vorliegend von keiner Seite her geltend gemacht war. Vielmehr wies die Gläubigerin in der Betreibung gegen den Beschwerdeführer nicht nach, Anstalten getroffen zu haben, die Begrün- detheit der betriebenen Forderung darzutun, insbesondere ein Verfahren zur Beseitigung dessen Rechtsvorschlags einzuleiten (ebd. E. 3.2).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung auf- gehoben und das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen gegen den Beschwerdeführer gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. April 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 1. April 2025 BEK 2025 15 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen die Verfügung der Vizepräsidentin am Bezirksgericht Ma- rch vom 17. Januar 2025, APD 2024 13);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der in der Betreibung Nr. xx vom 22. März 2024 auf Fr. 28’500.00 be- triebene Schuldner erhob Rechtsvorschlag (Vi-act. 1/3). Zudem ersuchte er am 9. Juli 2024 gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG um Nichtbekanntgabe der Betreibung (Vi-act. 3/1). Dem Gesuch gab der Beschwerdegegner mit Ver- fügung vom 25. November 2024 nicht statt (Vi-act. 1/2). Gegen diese Verfü- gung erhob der Schuldner Beschwerde und beantragte die Gutheissung sei- nes Gesuchs. Die Vizepräsidentin wies als untere Aufsichtsbehörde die Be- schwerde am 17. Januar 2024 ab. Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt der Schuldner, diese Verfügung aufzuheben und wiederum das Gesuch gutzu- heissen. Der Beschwerdegegner verlangt, die Beschwerde sei in allen Teilen abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, und verweist zur Begründung auf die angefochtene Verfügung sowie die Akten (KG-act. 7).
2. Die bestrittene Zuständigkeit der Vizepräsidentin bzw. deren Stellvertre- tungsrecht für den Gerichtspräsidenten ergibt sich aus § 41 Abs. 2 JG.
3. Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubi- ger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG). Die Vizepräsidentin legt rechtlich unbestritten dar, dass sich der Schuldner nicht auf diese Be- stimmung abstützen kann, wenn die Schuld nach der Zustellung des Zah- lungsbefehls bezahlt wird (s. angef. Verfügung E. 2.3). Weiter stellte sie fest, dass nach Zustellung des Zahlungsbefehls eine Teilzahlung von Fr. 3’860.00
Kantonsgericht Schwyz 3 erfolgt sei (ebd. E. 2.4). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der inzwischen konkursiten Gesellschaft diese Teilzahlung ausgelöst habe, befand sie, es würden nicht genügend Indizien dafür bestehen, dass die Betreibung gegen den Beschwerdeführer ungerechtfertigt sein könnte (ebd. E. 2.5 f.). Indes ist unbestritten, dass es sich dabei um die Zahlung eines Teils der Schuld der Gesellschaft (vgl. Vi-act. 1/6) und nicht um eine solche des Beschwerdefüh- rers handelte (vgl. auch KG-act. 1/18a ff.). Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer die gegen ihn in Betreibung gesetzte Forderung aner- kannt haben soll (dazu BGE 147 III 486 E. 3.4). Daher kann er sich auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG berufen, zumindest solange als ihm kein rechtsmiss- bräuchliches Verhalten vorzuhalten ist, was vorliegend von keiner Seite her geltend gemacht war. Vielmehr wies die Gläubigerin in der Betreibung gegen den Beschwerdeführer nicht nach, Anstalten getroffen zu haben, die Begrün- detheit der betriebenen Forderung darzutun, insbesondere ein Verfahren zur Beseitigung dessen Rechtsvorschlags einzuleiten (ebd. E. 3.2).
4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung stattzugeben. Das Beschwerdeverfah- ren ist kosten- und entschädigungslos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 4 beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung auf- gehoben und das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen gegen den Beschwerdeführer gutgeheissen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. April 2025 amu